An unsere verehrte Kundschaft

Leider müssen wir Sie darauf hinweisen, dass seit dem 01.09.2005 dürfen keine Autos mehr verschifft werden die noch Klimaanlagen oder sonstige technische Anlagen auf FCKW Basis haben.

Des weiteren bitten wir Sie in Zukunft pro Auto nicht mehr als 4 Reifen zu laden. Die Reifen müssen mindestens ein Profil von 1 mm aufweisen. Der Transport von Kühlschränken, elekt. Geräten, Fernsehern … ist ganz verboten. Fahrzeuge die damit beladen sind werden im Schuppen nicht angenommen. Seit dem 01.09.2005 benötigen wir auch die komplette Fahrgestellnummer (alle 17 Zahlen).

Anbei ein Auszug von der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.02 die zum Abbau der Ozonschicht führen

Artikel 11

Ausfuhr von geregelten Stoffen oder Produkten, die geregelte Stoffe enthalten

Ausführen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1, 1, 1, – Trichlorethan, und von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen, sowie von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die sie enthalten oder diese Stoffe zu ihrem funktionieren brauchen, aus der Gemeinschaft sind verboten.

Leider gibt es keine Norm, durch die bestimmt werden kann, was bedenkenlos ist und was nicht.

Zuwiderhandlungen gegen die § 3 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung enthaltenen Verbote sind nach § 27 des Chemikaliengesetzes Straftatbestände und können mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 50.000,– € geahndet werden.

Anbei ein Auszug, der sich jedoch nur auf Fahrzeuge bis Baujahr 1995 bezieht. Die folgenden Bezeichnungen können vom Typenschild des Kompressors der Klimaanlage abgelesen werden.

Verboten (Fett)

  • Trichlorfluormethan (R 11)
  • Dichlordifluormethan (R 12)
  • Chlortrifluormethan (R 13)
  • Tetrachlordifluorethan (R 112)
  • Trichlortrifluorethan (R 113)
  • Dichlortetrafluorethan (R 114)
  • Chorpentafluorethan (R 115)

Erlaubt (Kältemittel HFKW) (Fett)

  • R 134 a
  • R152 a
  • R 125
  • R 143 a
  • R 32